AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Unsere Reise- und Geschäftsbedingungen

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit Ihrer Reiseanmeldung bieten Sie dem Reiseveranstalter den Abschluss des Reisevertrages verbindlich an. Dies kann schriftlich, mündlich oder fernmündlich erfolgen. Der Reisevertrag kommt zustande, wenn wir die Buchung und den Preis schriftlich bestätigen. Sofern der Anmelder ausdrücklich und zusätzlich erklärt, für die vertraglichen Verpflichtungen aller angemeldeten Personen einzustehen, haftet er dafür neben den anderen von ihm angemeldeten Reiseteilnehmern. Eventuelle Verzögerungen bei der Bestätigung bis zum jeweiligen angegebenen Reisebestätigungstermin, sowie geringfügige Änderungen (Omnibus, Fahrtroute, Reiseleitung u.a.) berechtigen nicht zum gebührenfreien Rücktritt.

2. Buchung für Kinder

Maßgebend ist das Alter bei Reiseantritt. Kinder unter 6 Jahren sind berechtigt, eine Ermäßigung zu erhalten, bei Unterbringung im Zimmer der Eltern.

3. Bezahlung

a. Innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Reisebestätigung/ Rechnung überweisen Sie bitte die auf der Reisebestätigung/ Rechnung (bzw. dem jeweils beigefügten Überweisungsträger)
ausgewiesene Anzahlung. Diese beträgt 10% (auf volle Euro gerundet), höchstens 400,- EUR von dem Gesamtpreis der Rechnung. Ihre auf den Reisepreis geleisteten Zahlungen sind gemäß § 651 a BGB insolvenzversichert. Der Sicherungsschein wird Ihnen mit der Reisebestätigung/Rechnung übersandt.
b. Können wir Ihre Reiseanmeldung nicht bestätigen oder ändert sich der Reisetermin nach Reisebestätigung, der von Ihnen nicht angenommen wird, werden wir den von Ihnen eventuell bereits geleisteten Anzahlungsbetrag unverzüglich erstatten.
c. Wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist, berechtigt uns dies zur Auflösung des Reisevertrages und zur Berechnung von Schadensersatz in Höhe der entsprechenden Rücktrittsgebühren, vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein zum Rücktritt berechtigender Reisemangel vor.
d. Die Verpflichtung zur Aushändigung eines Sicherungsscheines besteht nicht, wenn die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis 75,- EUR nicht übersteigt.

4. Leistungen

Unsere vertraglichen Leistungen richten sich nach der Leistungsbeschreibung im Prospekt, bezugnehmend auf die Angaben in der Reisebeschreibung. Vor Vertragsabschluss können wir eine Änderung der Prospektangaben vornehmen, über die der Reisende vor der Buchung informiert wird.

5. Leistungs- und Preisänderungen

a. Änderungen und Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
b. Eine zulässige Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter dem Reisenden unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund zu erklären.
c. Im Fall einer nachträglichen Änderung des Reisepreises oder einer Änderung einer wesentlichen Reiseleistung hat der Reiseveranstalter den Reisenden unverzüglich, spätestens jedoch 20 Tage vor Reiseantritt, davon in Kenntnis zu setzen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind zulässig.
d. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 8% der erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten (ohne Gebühren) oder statt dessen die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der Veranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Diese Rechte hat der Reisende unverzüglich nach der Erklärung des Reiseveranstalters diesem gegenüber geltend zu machen.
e. Aus sicherheits-, witterungs- oder verkehrstechnischen Gründen können Abfahrtszeiten notwendig geändert werden. Der Reisende wird über die Veränderungen unverzüglich informiert, nachdem der Veranstalter davon Kenntnis hat. Gewährleistungsansprüche bleiben, soweit geänderte Leistungen mit Mängeln behaftet sind, unberührt.
f. Der Reiseveranstalter behält sich vor, die ausgeschriebenen und mit der Buchung bestätigten Preise im Fall der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse, in dem Umfang zu ändern, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen.

6. Zusätzliche Ausflüge

Zusätzliche Ausflüge, die über die gebuchte und bestätigte Reiseleistung hinausgehen, können vom Kunden gegen Bezahlung des entsprechenden Betrages zusätzlich gebucht werden.

7. Rücktritt durch den Kunden

a. Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn zurücktreten. Es wird der schriftliche Rücktritt empfohlen, da der Rücktritt erst mit Zugang beim Reiseveranstalter wirksam wird. Pauschal sind folgende Entschädigungen zu zahlen: Erfolgt der Rücktritt

  • bis 31 Tage vor Reiseantritt Höhe der Anzahlung nach § 5.1
  • vom 30.bis zum 22.Tag vor Reiseantritt 25 %
  • vom 21. bis zum 15.Tag vor Reiseantritt 60 %
  • vom 14. bis zum 7.Tag vor Reiseantritt 75 %
  • vom 6. Bis zum 2.Tag vor Reiseantritt 80 %
  • danach 90%

des Reisepreises, mindestens jedoch 25,- EUR pro Person. Der Nachweis und die Geltendmachung eines uns durch den Reisenden entstandenen höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Reiserücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abreiseort befindet. Die Rücktrittsgebühren sind ohne Rücksicht auf eine abgeschlossene Versicherung in vollem Umfange zu zahlen.
b. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
c. Im Falle eines Reiserücktritts kann der Reiseveranstalter vom Kunden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen.

8. Umbuchung

Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins oder des Reiseziels vorgenommen, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt in Höhe von 15,-€ pro Person erheben. Umbuchungen, die später als 28 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden, gelten als Rücktritt mit nachfolgender Neuanmeldung. Rücktritts- und Umbuchungsgebühren sind sofort fällig.

9. Reiseabbruch

Wird die Reise infolge eines Umstandes abgebrochen, der in der Sphäre des Reisenden liegt (z.B. Krankheit), so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, bei den Leistungsträgern die Erstattung ersparter Aufwendungen zu erreichen. Dies gilt nicht, wenn völlig unerhebliche Leistungen betroffen sind oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

10. Störung durch den Reisenden

Der Reiseveranstalter kann den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Reisende trotz Abmahnung erheblich stört, so dass seine weitere Teilnahme für den Reiseveranstalter und/oder die Reiseteilnehmer nicht mehr zumutbar ist. Dies gilt auch, wenn der Reisende sich nicht an sachlich begründete Hinweise hält. Dem Reiseveranstalter steht in diesem Falle der Reisepreis weiter zu, soweit sich nicht ersparte Aufwendungen und Vorteile aus einer anderweitigen Verwertung der Reiseleistung(en) ergeben. Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

11. Mindestteilnehmerzahl

Die Mindestteilnehmerzahl beträgt bei allen Reisen 30 Personen. Wird dies nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter bis zu zwei Wochen, bei Tagesfahrten bis zu 2 Tagen vor Reisebeginn von dem Reisevertrag zurücktreten. Der Reiseveranstalter ist zur unverzüglichen Information des Reisenden verpflichtet. Der vom Reisenden gezahlte Betrag ist umgehend zurückzuerstatten. Bei Minderauslastung kann der Reiseveranstalter im Interesse der Reisenden auch Kleinbusse einsetzen. In diesem Fall hat der Reisende das Recht zum kostenfreien Rücktritt. Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahlen behält sich der Reiseveranstalter das Recht vor, die Aufgaben der Reisebegleitung dem Busfahrer zu übertragen.

12. Kündigung unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände

Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung erheblicher Art durch nicht vorhersehbare Umstände wie Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (z.B. Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder gleichgewichtige Fälle berechtigen beide Teile zur Kündigung.

13. Obliegenheiten des Kunden/Reisenden

a. Sind die Reiseleistungen nicht vertragsgemäß, so kann der Reisende Abhilfe verlangen, sofern diese nicht einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Die Abhilfe besteht in der Beseitigung des Reisemangels bzw. einer gleichwertigen Ersatzleistung.
b. Der Reisende kann eine Herabsetzung des Reisepreises verlangen, wenn er den oder die Reisemängel bei dem Reiseleiter oder, falls ein Reiseleiter nicht erreichbar ist, bei dem Hotel oder Busfahrer sofort nach Bekanntwerden des Mangels direkt anzeigt, soweit nicht erhebliche Schwierigkeiten die Mängelanzeige unzumutbar machen. Unterlässt der Reisende schuldhaft die Mängelanzeige, so stehen ihm keine Ansprüche auf Herabsetzung des Reisepreises zu.

14. Mitwirkungspflicht des Reisenden

Der Reisende ist verpflichtet, den ihm zumutbaren Schritt zu unternehmen, eventuelle Schäden gering zu halten. Die Ziffern 10 und 13 sind zu beachten.

15. Beschränkung der Haftung

a. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, dem Kunden wird in diesem Zusammenhang im eigenen Interesse der Abschluss einer Reiseunfall- oder Reisegepäckversicherung empfohlen.
aa) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird, oder ab) wenn der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstandenen Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
b. Gelten für eine von einem Leistungsträger zu erbringende Reiseleistung gesetzliche Vorschriften, nach denen ein Anspruch auf Schadensersatz nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann, so kann sich der Reiseveranstalter gegenüber dem Reisenden auf diese Vorschrift berufen.
c. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel, soweit diese bei Leistungen auftreten, die ausdrücklich als Fremdleistung in der Reisebeschreibung bezeichnet sind. Dies gilt insbesondere für Zusatzprogramme im Verlauf der Reise. Unberührt bleiben unsere Vermittlerpflichten.
d. Ansprüche aus unerlaubter Handlung bleiben unberührt.

16. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

a. Ansprüche wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und wegen Verletzung von Nebenpflichten hat der Reisende innerhalb von 2 Jahren nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist können Ansprüche nur geltend gemacht werden, wenn der Reisende eine genannte Frist ohne eigenes Verschulden nicht einhalten konnte.
b. Ansprüche des Reisenden wegen mangelhafter Reiseleistungen, nachträglicher Unmöglichkeit und der Verletzung von Nebenabreden verjähren in 2 Jahren nach dem vertraglich vorgesehenen Reiseende.
c. Macht der Reisende nach vertraglich vorgesehenem Reiseende Ansprüche innerhalb eines Monats geltend, so ist die Verjährung solange gehemmt, bis der Reiseveranstalter die Ansprüche schriftlich zurückweist.

17. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, auch wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation des Reiseveranstalters bedingt sind. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder vom Reisenden nicht eingehalten werden, oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Reisenden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass der Reisende deshalb an der Reise verhindert ist, kann der Reiseveranstalter den Reisenden mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.

18. Gerichtsstand

a. Der Reisende kann den Reiseveranstalter an dessen Sitz verklagen.
Gerichtsstand: Amtsgericht Köthen
b. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgeblich, es sei denn, dass die Klage sich gegen Personen richtet, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des Reiseveranstalters maßgeblich.

19. Unwirksamkeit von einzelnen Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen begründet nicht die Unwirksamkeit des Reisevertrages im Übrigen.